Aufnahmekriterien

Laut Beschluss bei der Sitzung des Kindergarten-Rates vom September 2023, wurden folgende Aufnahmekriterien für unsere Tagesstätte, bis September 2024, beschlossen:

Kriterien für die Platzvergabe an Ü3- und U3 Kinder:
Nach Prüfung und Festlegung des möglichen Angebots für das kommende Kita- Jahr vergibt die Einrichtung bzw. der Träger nach folgenden Kriterien die Plätze, wobei die Kriterien in folgender Reihenfolge greifen:

1. Kinder aus dem Wohnbereich (Karken, Kempen und Unterbruch entsprechend Kita Bedarfsplan) von Alleinerziehenden, die berufstätig bzw. in Ausbildung (Studium,Schul-,Berufsausbildung) sind.

2. Kinder aus dem Wohnbereich, deren Elternteile beide berufstätig bzw. in Ausbildung sind.

3. Kinder, deren Geschwister die Kita im Aufnahmejahr gleichzeitig besuchen werden.

4. Rangfolge nach Alter der Kinder des Wohnbereiches in den jeweiligen Altersgruppen: Ü3: 5,4,3, Jahre U3: 2 Jahre

Sollten unter Berücksichtigung dieser Punkte nicht alle Betreuungsplätze von Kindern aus dem Wohnbereich in Anspruch genommen werden, so werden diese Plätze auch Kindern aus den übrigen Stadtteilen entsprechend der vorgenannten Reihenfolge zur Verfügung gestellt.

Härtefallregelung
Die Aufnahme von Kindern aus Familien in besonderen Notlagen, wie z.B. Tod eines Elternteils, lang andauernde Erkrankungen, Pflege von Angehörigen, Sicherung des Kindeswohls oder ähnliche Notlagen erfolgt vorrangig, unabhängig von den vorgenannten Kriterien, sofern zum Zeitpunkt des Auftretens des Platzbedarfs freie Kita Plätze geschaffen werden können.

Kriterien für die Vergabe mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden wöchentlich:
Für die Vergabe der Plätze mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden wöchentlich werden folgende zusätzliche Kriterien zugrunde gelegt:

1. Kinder von Alleinerziehenden, die einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehen bzw. sich in Ausbildung (Studium, Schul-, Berufsausbildung) befinden und aufgrund der beruflichen Verhinderung des Elternteils einer Betreuung von mehr als 35 Wochenstunden bedürfen.

2. Kinder von Eltern, die beide einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehen bzw. die sich in Ausbildung (Studium, Schul-, Berufsausbildung) befinden und aufgrund derer beruflicher Verhinderung einer Betreuung von mehr als 35 Wochenstunden bedürfen.

3. Kinder von Alleinerziehenden, die einer Berufstätigkeit in Teilzeit nachgehen und aufgrund der beruflichen Verhinderung des Elternteils einer Betreuung von mehr als 35 Wochenstunden bedürfen.

4. Kinder von Eltern, die beide einer Berufstätigkeit in Teilzeit nachgehen und aufgrund derer beruflicher Verhinderung einer Betreuung von mehr als 35 Wochenstunden bedürfen1